I. Vorwort
Als Reisender nach KSA können Sie keine europäischen
Maßstäbe anlegen, da wir uns in einem orientalischen Land
bewegen. Wartezeiten versuchen wir spontan auszufüllen.
Gegebenenfalls muss anderweitig gerafft oder gekürzt werden.
Europäische Hotelklassifizierungen sind nicht immer mit
dortigen vergleichbar.
II. Veranstalter, Reisevertrag
1. Veranstalter ist die Fa. Nubia-Tours, Königstr. 53; 90402
Nürnberg.
2. Der Reisevertrag kommt zustande durch die Annahme
(=Reisebestätigung) des Angebots (= Reiseanmeldung) durch
den Reiseveranstalter. Maßgeblich ist die Reisebestätigung.
Abweichende Zusagen oder Erklärungen des buchenden
Reisebüros, des Vertragsvermittlers und Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters, sind unwirksam.
III. Anzahlung und Bezahlung des Reisepreises,
Reiseunterlagen
Wie gesetzlich vorgeschrieben sind unsere Reisen durch eine
Insolvenzversicherung geschützt. Diese wird geboten durch
die R+V-Versicherungsgruppe Nürnberg.
Die Bedingungen der Insolvenzversicherung und der
Sicherungsschein gehen Ihnen mit der Buchungsbestätigung zu.
a. Nach Eingang der Reisebestätigung ist eine Anzahlung in
Höhe von 40% des Reisepreises, höchstens jedoch € 500.- pro
Reiseteilnehmer zu bezahlen.
b. Der volle Reisepreis muss spätestens 28 Tage vor
Reisebeginn bezahlt sein, aber nur gegen Übergabe eines
Sicherungsscheins im Sinne von §651 k BGB.
c. Eine Anzahlung entfällt bei Buchung weniger als 21 Tage
vor Reiseantritt. Der gesamte Reisepreis ist sofort gegen
Übergabe eines Sicherungsscheins im Sinne von §651 k BGB zu
bezahlen.
IV. Leistungen
1. Der für die Reisezeit gültige Prospekt des
Reiseveranstalters und die Reisebestätigung sind maßgeblich,
nicht aber abweichende Erklärungen und Zusagen Dritter wie
etwa des buchenden Reisebüros, von Orts- und
Hotelprospekten. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die
Prospektangaben vor Abschluss des Reisevertrages zu ändern.
2. Die Beschaffung der Reisepapiere, Visa und Devisen ist
Sache des Reisenden ebenso wie die Einhaltung der
Gesundheitsbestimmungen.
3. Im Reisepreis eingeschlossen ist der Gepäcktransport, der
bei der Studienreisen 20 kg, bei Flügen entsprechend der
Tarifbestimmungen ausgelegt ist.
4. Für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen erfolgt
keine Erstattung.
V. Leistungs- und Preisänderungen
1. Aufgrund von nach Abschluss des Reisevertrages
eingetretener Umstände, die er nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt hat, darf der Reiseveranstalter einzelne
Leistungen durch gleichwertige ersetzen, sofern sich der
dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht erheblich
ändert.
2. Wenn der Reisetermin später als vier Monate nach
Abschluss des Reisevertrages liegt, darf der
Reiseveranstalter den Reisepreis aufgrund von Umständen, die
nach dem Abschluss des Reisevertrages eingetreten sind und
vom Reiseveranstalter nicht zu vertreten sind, erhöhen,
soweit damit einer Erhöhung der Beförderungspreise,
behördlicher Gebühren, Steuern oder sonstiger behördlicher
Abgaben, insbesondere Flughafen- und Sicherheitsgebühren
sowie einer Änderung der für die Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Der Reisepreis hat eine
Änderung des Reisepreises unverzüglich nach Kenntnis des
Abänderungsgrundes zu erklären. Eine Preisänderung, die ab
dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird
ist unwirksam.
VI. Stornogebühren, Umbuchungen
1. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Reisepreises und
Ablehnung der Durchführung durch den Reiseveranstalter
beträgt die Stornogebühr 75% des vereinbarten Reisepreises.
2. Bei Rücktritt des Reisenden (maßgeblich ist der Eingang
der Erklärung beim Reiseveranstalter) betragen die
Stornogebühren jeweils in Prozenten des Reisepreises pro
Person:
bis 60 Tage vor Reisantritt 15% - bis 45 Tage vor
Reiseantritt 22% - bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%
bis 15 Tage vor Reiseantritt 50% - bis 1 Tag vor
Reiseantritt 65%
3. Bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige
Rücktrittserklärung betragen die Stornogebühren 80% des
Reisepreises. Bei vorzeitigem Abbruch durch den Reisenden
ist keine Teilerstattung möglich. Eventuelle Mehrkosten wie
Flugkosten gehen zu Lasten des Reisenden.
4. Dem Veranstalter oder dem Reisenden bleibt es unbenommen,
den dem Veranstalter durch den Rücktritt entstandenen
Schaden konkret zu berechnen.
5. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt
eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der
Reisende hat auf Anforderung alle erforderlichen Angaben
über den Dritten zu machen. Tritt ein Dritter in den Vertrag
ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als
Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.
6. Umbuchungen von Reisen für einen anderen Reisetermin oder
eine andere Reiseart sind nur mit Zustimmung des
Reiseveranstalters möglich, es sei denn, dass der Reisende
für die ursprünglich gebuchte Reise einen
Ersatzreiseteilnehmer stellt. Gegebenenfalls fallen
Stornogebühren entsprechend der tatsächlichen Mehrkosten für
den Reisenden an. Im übrigen berechnet der Veranstalter bei
bestätigten Umbuchungen die tatsächlich anfallenden
Bearbeitungskosten, mindestens jedoch € 100.-.
7. Bei Umbuchungen und Stornierungen ab Ausstellungstag der
Flugdokumente, spätestens jedoch ab 21 Werktagen vor
Reiseantritt, fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von €
200.- bis € 400.- pro Ticket je nach Fluggesellschaft an.
VII. Haftung des Reiseveranstalters
1. Gesetzliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des
Reiseveranstalters ist beschränkt, soweit aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhende
gesetzliche Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind,
dessen Haftung beschränkt ist. Dies gilt besonders für die
Haftungsbedingungen nach dem Warschauer Abkommen, bzw. dem
Guadalajara Abkommen bzw. dem Gesetz betreffend die
privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt.
2. Vertragliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des
Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro
Person beschränkt
.a. soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
b. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
VII. Mitwirkungspflichten des Reisenden
1. Falls der Reisende seine Reiseunterlagen nicht
rechtzeitig vor Reisebeginn erhalten hat, muss er den
Reiseveranstalter umgehend benachrichtigen.
2. Bei Leistungsstörungen muss der Reisende diese
unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung bzw.
Agentur des Reiseveranstalters beanstanden und
gegebenenfalls Abhilfe verlangen. Die örtliche Reiseleitung
bzw. Agentur ist nicht befugt, Gewährleistungsansprüche des
Reisenden anzuerkennen. Sie hat aber auf Verlangen des
Reisenden mit diesem ein Protokoll über die vom Reisenden
behaupteten Leistungsstörungen aufzunehmen.
3. Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Reise
infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist. Die
Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine
ihm vom Reisenden bestimmte angemessenen Frist hat
verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder
vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Das
Abhilfeverlangen kann auch gegenüber dem Reiseleiter erklärt
werden.
4. Ansprüche aufgrund vollständiger Nichterbringung oder
mangelhafter Erbringung von Reiseleistungen hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber der Firma Nubia-Tours oder
dem buchenden Reisebüro geltend zu machen. Nach Ablauf
dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert war. Die vorgenannten Ansprüche verjähren in 6
Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die
Reise dem Vertrage nach enden sollte.
IX. Absage durch den Reiseveranstalter, höhere Gewalt
1. Soweit im Prospekt und/oder in der Reisebestätigung auf
eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen ist, darf der
Reiseveranstalter die Reise bis 21 Tage vor ihrem Beginn bei
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl absagen. Der
Reisende kann bei einer Absage der Reise die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach
der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber
geltend zu machen.
2. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag kündigen,
wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen,
Naturkatastrophen etc.) unmöglich, erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt wird. Bei Reiseabsage vor
Reiseantritt wird der volle Reisepreis zurückerstattet.
Wurde die Reise bereits teilweise durchgeführt, so bezahlt
der Reisende die bis dahin erbrachten Reiseleistungen in
ihrem Verhältnis zum Gesamtpreis sowie etwaige Mehrkosten
(z.B. notwendiger verlängerter Aufenthalt). Eventuelle
Mehrkosten für die Rückbeförderung (z.B. durch Beförderung
mit Linienflugzeugen) tragen der Reisende und der
Reiseveranstalter je zur Hälfte.
Das Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt steht auch dem
Reisenden zu. |